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Nova Sedes Wohnungsbau – Mitgliedschaftsverhältnis

Lesen Sie hier wichtige Fragen und Antworten zur Wohnungsbaugenossenschaft Nova Sedes.

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Mitglied bei der Nova Sedes Wohnungsbaugenossenschaft werden und die Vorteile einer Genossenschaft nutzen. Bild: AdobeStock

Wer kann Mitglied werden?


Mitglied der Nova Sedes Wohnungsbau kann jede natürliche Person werden. Kinder die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben, zählen laut § 104 BGB als geschäftsunfähig, so dass eine Mitgliedschaft von den Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden muss. Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, können eine Mitgliedschaft nur dann abschließen, wenn eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter vorliegt.



Wie wird man Mitglied?


Ein Mitgliedschaftsverhältnis mit der Nova Sedes Wohnungsbau kann durch die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung nach § 15 GenG eingegangen werden. Das beitretende Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer und wir in die Mitgliederliste, die laut § 30 GenG vom Vorstand zu führen ist, eingetragen.


Die Eintragung in die Mitgliederliste ist nicht Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft. (Kern, BerlinerKo-GenG, § 15 Rn. 4)



Reicht der Wille bzw. die Unterschrift des Mitgliedes?


Laut Kern, BerlinerKo-GenG, § 15 Rn. 5 und Schulte, Lang/WeidmüllerKo-GenG, § 15 Rn. 7 handelt es sich bei der Beitrittserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, was bedeutet, dass allein der Wille der beitretenden Person in Form der Unterschrift für einen rechtskräftigen Beitritt ausreichend ist.


In dem § 130 BGB steht geschrieben, dass eine Willenserklärung, hier die Beitrittserklärung, wirksam ist, sobald sie dem anderen, hier die Nova Sedes Wohnungsbau, zugeht.



Kann eine Beitrittserklärung abgelehnt werden?


Erfüllt ein Beitrittswille nicht die Voraussetzungen der Satzung, erlangt der Wille keine Rechtswirkung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann laut Kern, BerlinerKo-GenG, § 15 Rn. 10, sogar ein Aufnahmezwang bestehen. Die Nova Sedes Wohnungsbau muss somit die Willenserklärung und die Beitrittserklärung des Mitgliedes gegebenenfalls sogar annehmen und kann diese nicht ablehnen. Wird die Beitrittserklärung nicht angenommen, kann das Mitglied nach dem Durchlaufen des genossenschaftlichen Beschwerdeverfahrens, einen Aufnahmeanspruch auf die gerichtlichen Klagewege klären lassen (Kern, BerlinerKo-GenG, § 15 Rn. 8).


Bei Interesse finden Sie hier weitere Informationen zur Mitgliedschaft bei der Nova Sedes Wohnungsbau eG:



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